B1-FLÄCHE - kleinerer Flächenbrand
Einsatz: 2021-0026 | Veröffentlicht am | Aufrufe: 19
Ein Anrufer meldete in einem Waldstück nahe der Straße "Im Grasgarten", Ecke "Sommerhausener Weg" ein Feuer. Dort angekommen konnten wir zunächst keine Feststellung machen. In östlicher Richtung oberhalb der Wahnbachtalstraße nahmen wir eine deutliche Rauchentwicklung wahr. Sofort fuhren wir in Richtung der Rauchentwicklung. Noch auf der Anfahrt informierte uns die Leitstelle über mehrere Anrufe, die diese Rauchentwicklung meldeten. In der Ortschaft Wiese machten wir ein Abraumfeuer aus. Die Rauchentwicklung hatte bereits deutlich nachgelassen. Maßnahmen der Feuerwehr waren nicht erforderlich.
Unterdessen meldete sich erneut der Anrufer, der den Brand in der Straße "Im Grasgarten" / "Sommerhausener Weg" angegeben hatte. Eine weitere Einheit fuhr die ursprüngliche Adresse abermals an und traf dort nun auf den Anrufer, der uns einwies. Ebenso war die Polizei eingetroffen. In dem Waldstück brannten die Reste eines Abraumfeuers. Um mögliche eine Brandausbreitung zu verhindern, hoben wir mit Hilfe eines Spatens einen Graben rund um die Feuerstelle aus und rückten wieder ein. Nach knapp 50 min konnten wir unseren Einsatz schließlich beenden.
In den vergangenen Tagen und Wochen wurden uns häufig Wald- bzw. Flächenbrände in Wäldern gemeldet. Hierbei handelte es sich zumeist um sogenannte Abraumfeuer.
Doch was ist das eigentlich und ist dies überhaupt erlaubt?
Das Verbrennen von Abfall (auch Astwerk, Reisig, Schlagabraum) ist grundsätzlich verboten. In besonderen Ausnahmefällen kann die Ordnungsverwaltung der Gemeinde bzw. das zuständige Forstamt eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein forstamtlich bestätigter Befall vorliegt, z. B. wie aktuell vielerorts durch den Borkenkäfer. Wird eine solche Genehmigung erteilt, sind bestimmte Auflagen zu beachten, die das unkontrollierte Ausbreiten des Feuers verhindern. So ist das Feuer stets zu beaufsichtigen. Für das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum hat der Landesbetrieb Wald und Holz als zuständige Forstbehörde eine Allgemeinverfügung (https://www.wald-und-holz.nrw.de/.../allgemeinverfuegungen) erlassen. Diese gilt bis zum 01.03.2021. Demnach ist das Abbrennen von Fichtenschlagabraum ohne ausdrückliche Genehmigung möglich. Dennoch ist das Abbrennen mindestens zwei Tage vorher dem zuständigen Forstamt, dem zuständigen Ordnungsamt sowie der Leitstelle des Kreises anzumelden.
Widerrechtliches Verbrennen kann zu einem kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr führen.